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Benno von
Achenbach

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Stand: 4/2018

Welches sind die Gewährsmängel beim Pferdekauf?

Gewährsmängel sind sechs Krankheiten eines Pferdes, sie sind gesetzlich festgelegt. Beim Vorhandensein eines Gewährsmangels hat der Käufer innerhalb von bestimmten Fristen das Recht, vom Kauf zurückzutreten. Es handelt sich dabei um:

Dummkoller, Periodische Augenentzün-dung, Rotz, Kehlkopfpfeifen, Koppen und Dämpfigkeit.

Kleiner Ratgeber zum Pferdekauf

Neues Recht beim Pferdekauf

Ab dem 1. Januar 2002 hat sich im Kaufrecht so viel geändert, dass auch für Juristen der Überblick leicht verloren geht. Zuerst einmal können wir die ganzen Sonderregelungen der Viehmängelverordnung und die Viehkaufsparagraphen aus dem BGB ab sofort vergessen. Aber einfacher wird es dadurch im Pferdehandel gerade nicht. Ganz wichtig ist jetzt: kein Pferd mehr auf Handschlag kaufen oder verkaufen! Dann greifen nämlich die gesetzlichen Regelungen und das Ergebnis hat im Zweifel nichts mehr mit dem zu tun was wir wollten. Es wird ab jetzt immer entscheidend darauf ankommen, ob das Pferd von einem Händler, Berufsreiter oder Züchter oder von einem Normalbürger verkauft wird. Wer in Zukunft als „Normalo“ beim Profi ein Pferd kauft, hat es jetzt viel besser. Er gilt nämlich als Verbraucher, auch wenn das Wort in Bezug auf Pferdekauf ein bisschen heftig klingt, und genießt den Verbraucherschutz des neuen Kaufrechtes. Vorsicht aber bitte, wenn Ihr öfter als ein Mal im Leben ein Pferd verkauft! Es gilt nämlich umgekehrt, dass diejenigen unter uns Pferdeleuten, die auch nur halbwegs in Gefahr sind, als Profi behandelt zu werden, sich warm anziehen müssen. Und keiner kann im Moment genau wissen, ab wann er damit rechnen muss als Profi behandelt zu werden. Das werden die Gerichte erst in den nächsten Jahren festlegen. Es kann durchaus passieren, dass man als Profi angesehen wird, wenn man alle drei Jahre ein Fohlen zieht und verkauft oder wenn man junge Pferde kauft und einfährt und nach einem halben Jahr wieder abgibt, weil sie nicht richtig zusammenpassen. Dann haftet der Verkäufer zwei Jahre lang für alle Mängel.
Wer als Privatperson ein Pferd verkauft, kann aber die Gewährleistung weitgehend ausschließen. Das geht etwa so wie beim gebrauchten PKW- aber immer schriftlich. Wer das als Verkäufer vergisst, kann erhebliche Probleme bekommen. Als Käufer hat man es jetzt besser: Die Käufer können noch zwei Jahre lang herummeckern und im ersten halben Jahr nach dem Verkauf muss der Verkäufer sogar noch dem Verbraucher nachweisen, dass das Problem beim Kauf noch nicht da war. Konkret heißt das, wenn ein als Fahrpferd verkauftes Tier nach vier Monaten beim Käufer vor jedem Traktor davonläuft hat der Verkäufer zu beweisen, das es seinen Stall als korrekt ausgebildetes und verkehrssicheres Fahrpferd verlassen hat. Möglich ist jetzt auch die Minderung des Kaufpreises, wenn das Tier nicht so ist wie versprochen. Wer schon mal Ärger mit gebrauchten Autos hatte, kann sich etwa vorstellen, was da auf und zukommen kann. Es ist leider nicht möglich an dieser Stelle alle denkbaren Probleme mit dem neuen Kaufrecht zu erläutern. Ich werde in den nächsten Ausgaben der Fahrerpost auf Einzelfragen noch zurückkommen. Wer möchte, kann auch in einem Leserbrief Fragen dazu stellen. Die FN hat dazu eine Infobroschüre herausgegeben, die unter Telefon 02581-6362-154 für 7 Euro zu bestellen sein soll. Für den Anfang hoffe ich, Euch auf Fallstricke hingewiesen zu haben und kann nur zusammenfassen: - alle Abreden schriftlich fixieren und als Privatperson versuchen, den Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren - lieber vor dem Vertragsschluss als zu spät fachlichen Rat einholen

© 2002 by http://www.Pferdekutscher.de, Text by udw

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